Unterabschnitt 5 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung
Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen
Unterabschnitt 5 Küchen, Vorratsräume, Kühlräume und Messen
§ 18 Küchen, Vorratsräume und Kühlräume
§ 19 Messen, Pantries und Ausstattungen

Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen

Unterabschnitt 5 Küchen, Vorratsräume, Kühlräume und Messen

§ 18 Küchen, Vorratsräume und Kühlräume



(1) 1Es sind Küchen vorzusehen, wenn die Betriebsumstände eine Zubereitung von Speisen an Bord erforderlich machen. 2Die Küchen müssen insbesondere ausgestattet sein mit

1.
Kochgeräten,

2.
einem Doppelspülbecken, einem Handwaschbecken und einer Einrichtung mit Einmalhandtüchern,

3.
einem Anschluss für kaltes und warmes Trinkwasser,

4.
den für die Unterbringung der beweglichen Kochgeräte und des Essgeschirrs erforderlichen Schränken, Regalen und Geschirrgestellen aus einem geeigneten, nicht rostenden Werkstoff,

5.
einer Abluftanlage und

6.
zwei Fußbodenabflüssen einschließlich einer Vorrichtung zur Verhinderung des Rückflusses.

(2) 1Es müssen zum Lagern der Lebensmittel Vorratsräume sowie Kühlräume vorhanden sein. 2Abweichend von Satz 1 können auf kleineren Schiffen, auf denen Kühlräume nur mit unangemessenem Aufwand eingerichtet werden können, anstelle der Kühlräume Kühlschränke aufgestellt werden. 3Die Vorratsräume müssen trocken gehalten und gut belüftet sein. 4In den Vorratsräumen und Kühlräumen sowie in Kühlschränken muss die für das Lagergut erforderliche Temperatur herrschen. 5Die Vorräte sind nach den unterschiedlichen Temperaturerfordernissen gesondert zu lagern. 6Kühlräume müssen von innen zu öffnen sein, auch wenn sie von außen verschlossen sind, und mit einer Alarmvorrichtung ausgestattet sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft auf den folgenden Schiffen im Einzelfall anstelle einer Küche eine Kochgelegenheit zulassen, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 baulich nicht umsetzbar sind und die Besatzungsmitglieder auf andere Art und Weise die Möglichkeit haben, für die Dauer der Reise unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Speisen und Getränke zuzubereiten:

1.
auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 200, die keine Fischereifahrzeuge sind, und

2.
auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 24 Metern.

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§ 19 Messen, Pantries und Ausstattungen


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Es sind Messen vorzusehen, wenn die Betriebsumstände Aufenthaltsräume erforderlich machen, in denen die Besatzungsmitglieder ihre Mahlzeiten einnehmen können. 2Soweit es die Größe des Schiffs zulässt, sind getrennte Messen für den Kapitän und die Offiziere einerseits sowie für die übrigen Besatzungsmitglieder andererseits einzurichten. 3Dabei sind die besonderen kulturellen, religiösen und sozialen Bedürfnisse der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen.

(2) 1Messen sind getrennt von den Schlafräumen und möglichst in der Nähe zur Küche anzuordnen. 2Messen dürfen keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet werden. 3Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(3) 1Die Bodenfläche einer Messe muss mindestens 1,5 Quadratmeter für jeden vorgesehenen Sitzplatz betragen. 2Eine Messe muss für die Anzahl von Besatzungsmitgliedern ausreichen, die sie üblicherweise gleichzeitig benutzen. 3Auf Fischereifahrzeugen muss die Bodenfläche einer Messe abweichend von Satz 1 eine Mindestfläche von 1,0 Quadratmeter für jeden vorgesehenen Sitzplatz betragen.

(4) 1Messen müssen so eingerichtet sein, dass die Besatzungsmitglieder darin ihre Mahlzeiten bequem einnehmen können. 2Insbesondere müssen Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen und Tische in einer Anzahl vorhanden sein, die der Zahl der Besatzungsmitglieder entspricht, die üblicherweise gleichzeitig die Messe benutzen. 3Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegenheiten müssen aus feuchtigkeitsfesten Werkstoffen hergestellt sein.

(5) 1Folgende Einrichtungen müssen in einer Messe oder von einer Messe aus erreichbar vorgesehen sein:

1.
ein Doppelspülbecken mit einem Anschluss für kaltes und warmes Trinkwasser,

2.
ein Spender für Einmalhandtücher,

3.
ein Kühlschrank, der leicht zugänglich ist und dessen Fassungsvermögen für die Bedürfnisse der Besatzungsmitglieder, die die Messen besuchen, ausreicht,

4.
Einrichtungen zur Zubereitung kalter und heißer Getränke,

5.
Einrichtungen zum Aufbewahren des Geschirrs.

2Diese Einrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein. 3Sie sollen nach Möglichkeit in einer Pantry zusammengefasst sein.

(6) 1Den Besatzungsmitgliedern ist geeignetes Essgeschirr und Besteck zur Verfügung zu stellen. 2Teller, Gläser und andere Messeutensilien müssen aus leicht zu säuberndem Material bestehen.



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