Eingangsformel - Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings (GeoEngBV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1467 (Nr. 37)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 2129-36-1 Umweltschutz

Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), von denen § 9 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) neu gefasst und § 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:



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