Artikel 3 - Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften (BinSchRÄndV 2019 k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 (Nr. 38); Geltung ab 09.11.2019
|

Artikel 3 Änderung der Wassermotorräder-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. November 2019 WasMotRV § 3

Dem § 3 Absatz 1 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Bei Einsätzen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 ist § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden."

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BinSchRÄndV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchRÄndV 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253, 336
Artikel 6 2. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Wassermotorräder-Verordnung
... Nummer 2 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe c wird das ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed