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Änderung § 4 FKSDVO vom 30.12.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 19 SchwarzArbMoG am 30. Dezember 2025 und Änderungshistorie der FKSDVOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 4 FKSDVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung | § 4 FKSDVO n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 19 Abs. 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Speicherung von Daten aus Hinweisen | |
| (Text alte Fassung) 1 Aus Hinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Sachverhalten und etwaigen Verstößen mitgeteilt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit personenbezogene Daten oder dem Schutz nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterliegende Daten gespeichert werden. 2 Die Daten müssen zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und den in § 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 dieser Rechtsverordnung genannten Daten entsprechen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Aus Hinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Sachverhalten und etwaigen Verstößen mitgeteilt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit personenbezogene Daten oder dem Schutz nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterliegende Daten gespeichert werden. 2 Die Daten müssen zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und den in § 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 genannten Daten entsprechen. (2) Aus Risikohinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen der automationsgestützten Analyse gemäß § 26 Absatz 5 Satz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übermittelt werden, können neben den Daten nach den §§ 1 und 2 auch die Risikoindikatoren gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. |
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