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§ 4 - FKS-Datenverordnung (FKSDVO)

V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 4 Speicherung von Daten aus Hinweisen



(1) 1Aus Hinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Sachverhalten und etwaigen Verstößen mitgeteilt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit personenbezogene Daten oder dem Schutz nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterliegende Daten gespeichert werden. 2Die Daten müssen zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und den in § 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 genannten Daten entsprechen.

(2) Aus Risikohinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen der automationsgestützten Analyse gemäß § 26 Absatz 5 Satz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übermittelt werden, können neben den Daten nach den §§ 1 und 2 auch die Risikoindikatoren gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 4 FKSDVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2025Artikel 19 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 FKSDVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FKSDVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKSDVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FKSDVO Speicherung von weiteren Ortsangaben
... für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des ...