Änderung § 7 FKSDVO vom 30.12.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 FKSDVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung
§ 7 FKSDVO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 19 Abs. 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Speicherung von Daten zu Zeugen


Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. eines der folgenden Kontaktdaten:

(Text neue Fassung)

1. folgende Kontaktdaten:

a) Telefonnummer,

vorherige Änderung

b) Mobiltelefonnummer oder



b) Mobiltelefonnummer,

c) E-Mail-Adresse und

2. der Aufenthaltsort.






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