Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 FKSDVO vom 30.12.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 19 SchwarzArbMoG am 30. Dezember 2025 und Änderungshistorie der FKSDVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 FKSDVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung
§ 7 FKSDVO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 19 Abs. 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Speicherung von Daten zu Zeugen


Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. eines der folgenden Kontaktdaten:

(Text neue Fassung)

1. folgende Kontaktdaten:

a) Telefonnummer,

vorherige Änderung

b) Mobiltelefonnummer oder



b) Mobiltelefonnummer,

c) E-Mail-Adresse und

2. der Aufenthaltsort.




Anzeige