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Unterabschnitt 2 - Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)

G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Geltung ab 03.12.2019; FNA: 29-43 Statistik
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Abschnitt 2 Erhebungen

Unterabschnitt 2 Gebäude- und Wohnungszählung

§ 9 Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung



(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag eine Gebäude- und Wohnungszählung durch.

(2) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen.

(3) Ausgenommen von der Gebäude- und Wohnungszählung sind Kasernen und vergleichbare Unterkünfte ausländischer Streitkräfte sowie Dienstwohnungen, die ausschließlich dem Wohnen Bediensteter internationaler Organisationen oder diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen anderer Staaten vorbehalten sind.


§ 10 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung



(1) Erhebungsmerkmale sind

1.
für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:

a)
Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

b)
Art des Gebäudes,

c)
Eigentumsverhältnisse,

d)
Gebäudetyp,

e)
Baujahr,

f)
Heizungsart und Energieträger,

g)
Zahl der Wohnungen,

2.
für Wohnungen:

a)
Art der Nutzung,

b)
Leerstandsgründe,

c)
Leerstandsdauer,

d)
Fläche der Wohnung,

e)
Zahl der Räume,

f)
Nettokaltmiete.

(2) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

2.
Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,

3.
Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,

4.
Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,

5.
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.