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Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1866 (Nr. 43); Geltung ab 01.01.2020
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Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) sowie des § 82 Absatz 3 und des § 83 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 ATGV § 2, § 4, § 9, § 14

Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Haushaltsführung" die Wörter „oder für das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort" eingefügt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähig sind" durch die Wörter „für die der berechtigten Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustünde" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Behält die berechtigte Person eine Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort bei und wird eine dienstliche Maßnahme nach § 2 Absatz 1 mit eingeschränkter oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung angeordnet oder besteht am neuen Dienstort Wohnungsmangel, so wird Auslandstrennungsgeld nur gewährt, wenn die berechtigte Person

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt oder

2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, weil eine berücksichtigungsfähige Person die berechtigte Person an deren neuen Dienstort begleitet und ein Haushalt am bisherigen Dienst- oder Wohnort nicht mehr geführt wird."

3.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für die berechtigte Person:

a)
im Fall des § 4 Absatz 1 mit einem Betrag in Höhe von 20 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes und

b)
im Fall des § 4 Absatz 2 mit einem Betrag in Höhe von 10 Prozent des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes am bisherigen Dienstort zuzüglich des auf diesen Betrag anzuwendenden Kaufkraftausgleichs nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes,".

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „stehen am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes für diese Personen zu, so sind diese anzurechnen" durch die Wörter „diese Zahlungen sind auf die Besoldung anzurechnen, wenn für diese Person am neuen Dienstort Zahlungen nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen" ersetzt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Erhält eine berücksichtigungsfähige Person selbst einen Auslandszuschlag oder wird der Auslandszuschlag für eine berücksichtigungsfähige Person bereits an eine andere Person gezahlt, so ist die Zahlung eines auslandstrennungsbedingten Mehraufwands für die berücksichtigungsfähige Person ausgeschlossen."

4.
§ 14 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister des Auswärtigen

Heiko Maas