Artikel 1 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (VSBGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes


Artikel 1 wird in 16 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 VSBG § 3, § 4, § 9, § 14, § 26, § 29, § 30, § 31, § 32, § 34, § 35, § 40, § 42, § 43, mWv. 6. Dezember 2019 § 42

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger

1.
Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder

2.
ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird:

a)
von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder

b)
von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder

c)
von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit beschränken

1.
auf bestimmte Wirtschaftsbereiche,

2.
auf bestimmte Vertragstypen,

3.
auf bestimmte Unternehmer oder

4.
auf Unternehmer, deren Niederlassung sich in einem bestimmten Land befindet."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Festlegung und die Änderung der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die Aufstellung und Änderung der Verfahrensordnung sowie die Bestellung und Abberufung eines Streitmittlers bedürfen der Beteiligung eines Verbraucherverbands, wenn der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle

1.
ein Unternehmerverband ist oder

2.
ausschließlich oder überwiegend finanziert wird

a)
von einem Unternehmerverband oder

b)
von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle ein Verbraucherverband oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle von einem Verbraucherverband ausschließlich oder überwiegend finanziert, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Verbraucherverbands ein Unternehmerverband tritt."

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung angemeldet ist und die Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist, oder".

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „anhängig" durch das Wort „rechtshängig" ersetzt.

5.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26 Widerruf der Anerkennung

(1) Erfüllt die Verbraucherschlichtungsstelle die für ihre Anerkennung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr oder verstößt sie bei ihrer Tätigkeit systematisch gegen gesetzliche Vorschriften oder ihre eigene Verfahrensordnung, so hat die zuständige Behörde den Träger der Verbraucherschlichtungsstelle in Textform aufzufordern, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Widerrufsgründe innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung zu beseitigen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn der Träger die Widerrufsgründe innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt.

(3) Wird die Anerkennung widerrufen, ist die Eintragung der Verbraucherschlichtungsstelle in der Liste der Verbraucherschlichtungsstellen nach § 33 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu löschen."

6.
Die Überschrift des Abschnittes 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Universalschlichtungsstelle des Bundes".

7.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 29 Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bund errichtet eine ergänzende Verbraucherschlichtungsstelle (Universalschlichtungsstelle des Bundes)."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die Länder können" durch die Wörter „Der Bund kann" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „einrichten" durch das Wort „errichten" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesamt für Justiz ist für die Beleihung und die Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe einer bundesweiten Universalschlichtung zuständig. Es hat die Rechts- und Fachaufsicht über die behördliche Universalschlichtungsstelle des Bundes oder die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beliehene Verbraucherschlichtungsstelle."

8.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 30 Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung folgender Streitigkeiten durch:

1.
Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses;

2.
Streitigkeiten, zu welchen in einem rechtskräftigen Urteil über eine Musterfeststellungsklage nach § 613 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung oder einem Vergleich nach § 611 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bindende Feststellungen getroffen wurden und zu denen die streitgegenständlichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse des Verbrauchers nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung zum Klageregister wirksam angemeldet waren.

Dies gilt nicht, wenn es sich um arbeitsvertragliche Streitigkeiten oder um Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden, handelt oder wenn eine Verbraucherschlichtungsstelle, die eine einschränkende Zuständigkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 getroffen hat, für die außergerichtliche Beilegung der in Satz 1 genannten Streitigkeiten zuständig ist."

c)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Landes" durch die Wörter „des Bundes" ersetzt.

bb)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
eine andere Verbraucherschlichtungsstelle mit einer einschränkenden Zuständigkeitsregelung gemäß § 4 Absatz 1a Nummer 1 bis 3 oder einer vorrangigen Zuständigkeit gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für die Beilegung der Streitigkeit zuständig ist,

2.
sich die Niederlassung des Unternehmers nicht im Inland befindet,".

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „5.000" durch die Angabe „50.000" ersetzt.

ee)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister einer Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung angemeldet ist oder während des Streitbeilegungsverfahrens wirksam angemeldet wird und die Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist,".

ff)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „des Landes" werden durch die Wörter „des Bundes" ersetzt.

e)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5 und werden wie folgt gefasst:

„(4) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes teilt dem Verbraucher im Fall des Absatzes 2 Nummer 1 mit der Ablehnungsentscheidung eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit, an die er sich wenden kann.

(5) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes kann einen Schlichtungsvorschlag nach Aktenlage unterbreiten, wenn der Unternehmer, der zur Teilnahme am Verfahren der Universalschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist, zu dem Antrag des Verbrauchers keine Stellungnahme abgibt."

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einer Universalschlichtungsstelle" durch die Wörter „der Universalschlichtungsstelle des Bundes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Landes" durch die Wörter „des Bundes" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Universalschlichtungsstelle" durch die Wörter „Die Universalschlichtungsstelle des Bundes" und die Wörter „einer beauftragten Universalschlichtungsstelle" durch die Wörter „der beauftragten Universalschlichtungsstelle des Bundes" ersetzt.

9.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Gebühr

(1) Die Universalschlichtungsstelle des Bundes nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe des Streitwerts oder dem tatsächlichen Aufwand des Schlichtungsverfahrens.

(2) Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch sofort vollständig an, kann die Gebühr ermäßigt werden; die Gebühr entfällt im Fall der Ablehnung der weiteren Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens nach § 14 Absatz 5 Satz 2.

(3) Vom Verbraucher, der die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist."

10.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Satz 2 und 3" durch die Wörter „Satz 1 und 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Einrichtung" durch das Wort „Errichtung" ersetzt und werden die Wörter „eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist als Universalschlichtungsstelle des Landes auszuweisen;" gestrichen.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die für die Eintragung der behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle in die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen (§ 33 Absatz 1) erforderlichen Angaben."

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

„(4) Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sind der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung unverzüglich mitzuteilen."

11.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Universalschlichtungsstelle des Bundes übermittelt ihren Bericht an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

12.
In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „sowie die nach Maßgabe von § 29 Absatz 4 zuständigen Behörden" gestrichen.

13.
In § 40 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „und 4" eingefügt.

14.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „und 5" durch die Angabe „und 4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 06.12.2019

 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

1.
die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Universalschlichtung, insbesondere die Höhe der Gebühr, die von dem an einem Schlichtungsverfahren beteiligten Unternehmer durch eine behördliche Universalschlichtungsstelle des Bundes oder eine mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle des Bundes einschließlich der Befugnis, für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben, beliehene geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle zu erheben ist, sowie die weiteren Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung durch eine solche Stelle,

2.
die Voraussetzungen für eine Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle durch den Bund."

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VSBGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSBGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 VSBGuaÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)" ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist," eingefügt. 2. In Satz 3 wird die Angabe ...
Artikel 5 VSBGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)" ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist," ...
Artikel 6 VSBGuaÄndG Änderung des Postgesetzes
... nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)" ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 2. In ...
Artikel 7 VSBGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... nach der Angabe „(BGBl. I S. 254)" ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist," eingefügt. 2. In Satz 3 wird die Angabe ...
Artikel 8 VSBGuaÄndG Änderung des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes
... nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für ...
Artikel 9 VSBGuaÄndG Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
... nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für ...
Artikel 10 VSBGuaÄndG Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
... nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für ...
Artikel 16 VSBGuaÄndG Inkrafttreten
... 2020 in Kraft. (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b , 2. die Artikel 2, 12, 14 und 15. (3) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2022 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 191f BRAO Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (vom 01.08.2021)
... nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit ...

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 111b EnWG Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist, mitzuteilen. (4) Eine privatrechtlich organisierte ...

EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz (EU-FahrgRBusG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2547; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
§ 6 EU-FahrgRBusG Schlichtungsstelle (vom 01.01.2020)
... nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für Justiz. ...

EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2454; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
§ 6 EU-FahrgRSchG Schlichtungsstelle (vom 01.01.2020)
... nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für Justiz. ...

Universalschlichtungsstellenverordnung (UnivSchlichtV)
V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2817
Eingangsformel UnivSchlichtV
... Grund des § 42 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
Artikel 2 VSchDGuaÄndG Folgeänderungen
... (3) Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 34 Absatz 4 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)
neugefasst durch B. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 782; aufgehoben durch § 16 V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208
§ 11 EVO Schlichtungsstelle (vom 01.01.2020)
... nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Bundesamt für Justiz. ...

Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 47a TKG Schlichtung (vom 14.02.2020)
... nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und ...


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