Artikel 15 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (VSBGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung der Grundbuchordnung


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Dezember 2019 GBO § 133

Dem § 133 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Satz 3 Nummer 1 gilt nicht für die Erteilung der Genehmigung für Notare."

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Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 VSBGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSBGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 VSBGuaÄndG Inkrafttreten
... in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b, 2. die Artikel 2, 12, 14 und 15 . (3) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2022 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 11 GwRLÄndG Änderung der Grundbuchordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Bundesnachrichtendienstes" das Wort ...


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