§ 12 - Rinder-Leukose-Verordnung (LeukoseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 7831-1-40-6 Tierseuchenbekämpfung
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V. Ordnungswidrigkeiten
§ 12

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 12


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.
einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

4.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,

5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt,

6.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

7.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt,

8.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt,

9.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

10.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

11.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder

12.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1253, 3060 m.W.v. 30. Mai 2017



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