Die
Fahrerlaubnis-Verordnung vom
13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
lfd Nr. | Klasse | Mindestalter | Auflagen
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„1 | AM | a) 16 Jahre, b) 15 Jahre in den Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben. | Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgese- henen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur in den Län- dern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben, Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahr- erlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat."
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abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020
- 2.
- In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes" die Wörter „sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse" eingefügt.
- 3.
- In § 57 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes" die Wörter „sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- Dem § 76 wird folgende Nummer 20 angefügt:
- „20.
- Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus. In Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes Gebrauch gemacht haben, findet die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Anwendung mehr."
- 5.
- Der Anlage 9 Buchstabe B Abschnitt II wird folgende Nummer 25 angefügt:
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl
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„25 | 195 | Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben."
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Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525