Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2019 FeV § 10, § 76, Anlage 9, mWv. 1. Juni 2020 § 22a, § 57

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

lfd
Nr.
KlasseMindestalterAuflagen
„1AMa) 16 Jahre,
b) 15 Jahre in den Ländern, die von der
Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a StVG
Gebrauch gemacht haben.
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgese-
henen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der
Auflage zu versehen, dass von ihr nur in den Län-
dern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a
StVG Gebrauch gemacht haben, Gebrauch gemacht
werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahr-
erlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a
erreicht hat."


abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020

2.
In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes" die Wörter „sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse" eingefügt.

3.
In § 57 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes" die Wörter „sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Dem § 76 wird folgende Nummer 20 angefügt:

„20.
Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus. In Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes Gebrauch gemacht haben, findet die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Anwendung mehr."

5.
Der Anlage 9 Buchstabe B Abschnitt II wird folgende Nummer 25 angefügt:

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
„25195Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6
Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben."


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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 StVGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 sowie Artikel 3 Nummer 2 und 3 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525
Artikel 1 14. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird ...


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