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Kapitel 8 - EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)


Kapitel 8 Schlussbestimmungen und gemeinsame Vorschriften

§ 31 Kosten



(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland trägt zu gleichen Teilen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die folgenden Kosten des Streitbeilegungsverfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung:

1.
die Auslagen der unabhängigen oder sonst benannten Personen entsprechend einem Betrag in Höhe des Durchschnitts des üblichen Erstattungsbetrags für hochrangige Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten und

2.
das Honorar für die unabhängigen oder sonst benannten Personen in Höhe von höchstens 1.000 Euro pro Person und pro Tag für jeden Sitzungstag des Beratenden Ausschusses.

(2) Die den betroffenen Personen entstandenen Verfahrenskosten werden von der Bundesrepublik Deutschland nicht ersetzt.

(3) Abweichend von Absatz 1 trägt die betroffene Person die dort genannten Kosten der betroffenen Mitgliedstaaten,

1.
wenn sie eine Streitbeilegungsbeschwerde nach § 11 zurückgenommen hat oder

2.
wenn der Beratende Ausschuss die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde nach § 10 bestätigt hat,

soweit die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Kostentragung durch die betroffene Person nach den Nummern 1 und 2 zustimmen.


§ 32 Schutz von Informationen und Geheimnissen



Regelungen zum Schutz von Informationen und zum Schutz des Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- und Berufsgeheimnisses sind anzuwenden.


§ 33 Anwendungsregelung



(1) Dieses Gesetz ist auf alle Streitbeilegungsbeschwerden anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2019 zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnt, erwirtschaftet werden.

(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit der zuständigen Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, Verfahren nach diesem Gesetz auch auf Streitbeilegungsbeschwerden anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 oder in Bezug auf Steuerjahre, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, eingereicht werden.

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