Artikel 2 - Angehörigen-Entlastungsgesetz (AEntlG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB IX § 32, § 60, § 61a (neu), § 63, § 98, § 134, § 138, § 142, § 185, § 220, mWv. 1. Januar 2023 § 32, mWv. 13. Dezember 2019 § 185, § 191

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung".

b)
Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 61a Budget für Ausbildung".

2.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung".

b)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind.

(7) Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

 
c)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
erbringen sie Leistungen nach den §§ 57 oder 58 ausschließlich in betrieblicher Form, soll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung für den Berufsbildungsbereich oder für den Arbeitsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen festgelegte Personalschlüssel angewendet werden."

4.
Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:

§ 61a Budget für Ausbildung

(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. Das Budget für Ausbildung wird von den Leistungsträgern nach § 63 Absatz 1 erbracht.

(2) Das Budget für Ausbildung umfasst die Erstattung der Ausbildungsvergütung und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung erfolgt bis zu der Höhe, die in einer einschlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung festgelegt ist. Fehlt eine solche, erfolgt die Erstattung bis zu der Höhe der nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes für das Berufsausbildungsverhältnis ohne öffentliche Förderung angemessenen Vergütung. Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt.

(3) Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt.

(4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.

(5) Der zuständige Leistungsträger soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 unterstützen."

5.
In § 63 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungsanbieter" die Wörter „sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung" eingefügt.

6.
Dem § 98 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei Personen, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bezogen haben und auch ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 dieses Buches erhalten, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, dessen örtliche Zuständigkeit sich am 1. Januar 2020 im Einzelfall in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 des Zwölften Buches oder in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 107 des Zwölften Buches ergeben würde. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen bleiben die Absätze 2 bis 4 unberührt."

7.
Dem § 134 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Entsprechendes gilt bei anderen volljährigen Leistungsberechtigten, wenn

1.
das Konzept des Leistungserbringers auf Minderjährige als zu betreuenden Personenkreis ausgerichtet ist,

2.
der Leistungsberechtigte von diesem Leistungserbringer bereits Leistungen über Tag und Nacht auf Grundlage von Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 3, § 78b des Achten Buches, § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach Maßgabe des § 75 Absatz 4 des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erhalten hat und

3.
der Leistungsberechtigte nach Erreichen der Volljährigkeit für eine kurze Zeit, in der Regel nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Leistungen von diesem Leistungserbringer weitererhält, mit denen insbesondere vor dem Erreichen der Volljährigkeit definierte Teilhabeziele erreicht werden sollen."

8.
§ 138 Absatz 4 wird aufgehoben.

9.
§ 142 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

10.
§ 185 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 6 werden nach den Wörtern „Budget für Arbeit" die Wörter „oder eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 13.12.2019

 
b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen."

11.
In § 191 wird das Wort „Höhe," gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
In § 220 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Budgets für Arbeit" die Wörter „oder des Budgets für Ausbildung" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Angehörigen-Entlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AEntlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEntlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 AEntlG Inkrafttreten
... Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 4 sowie 2. Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 11 . (2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Im ... 1 Nummer 4 sowie 2. Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b und Nummer 11. (2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV)
V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1796; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
Eingangsformel EUTBV
... Grund des § 32 Absatz 7 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...

Erste Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung
V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
Eingangsformel 1. EUTBVÄndV
... Grund des § 32 Absatz 7 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 37 SozERG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (vom 14.06.2023)
... Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Nummer ...


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