Die §§ 13 bis 16 werden wie folgt gefasst:
„§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 15 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 14 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) In den Teilprüfungen „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten.
(3) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist eine zusammengefasste Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den fünf Prüfungsbereichen zu bilden.
(4) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede Situationsaufgabe und für das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Bewertung aus der erbrachten Leistung zu bilden. Aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel zu berechnen.
§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jedem Prüfungsbereich der Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- in den schriftlichen Situationsaufgaben,
- b)
- im situationsbezogenen Fachgespräch.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- die Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben,
- b)
- die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie
- c)
- die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
(3) Der Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", der Bewertung für die schriftlichen Situationsaufgaben der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie der Bewertung für das Fachgespräch in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:
- 1.
- dem arithmetischen Mittel der Bewertungen aller Prüfungsleistungen für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- den Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und
- b)
- der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 16 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten."