Das
Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
- „21.
- die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 4c des Umsatzsteuergesetzes einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auf Grund von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 1 sowie Kapitel XI der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1);".
- b)
- In Nummer 42 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 43 wird angefügt:
- „43.
- die Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen bei der Gesetzesfolgenabschätzung im Steuerrecht."
- 2.
- In § 19 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Abgabenordnung" die Wörter „oder § 5 des Investmentsteuergesetzes" eingefügt.
- 3.
- Dem § 21a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Vertraulichkeit der Sitzungen ist zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. Für Beratungen im schriftlichen Verfahren gilt Entsprechendes."