Artikel 18 - Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Geltung ab 18.12.2019, abweichend siehe Artikel 39
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Artikel 18 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2019 FVG § 5, § 19, § 21a

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

„21.
die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Absatz 4c des Umsatzsteuergesetzes einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auf Grund von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 1 sowie Kapitel XI der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1);".

b)
In Nummer 42 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 43 wird angefügt:

„43.
die Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen bei der Gesetzesfolgenabschätzung im Steuerrecht."

2.
In § 19 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Abgabenordnung" die Wörter „oder § 5 des Investmentsteuergesetzes" eingefügt.

3.
Dem § 21a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Vertraulichkeit der Sitzungen ist zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. Für Beratungen im schriftlichen Verfahren gilt Entsprechendes."

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Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 19 EMobStFG Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 5d ...


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