Das
Gesetz über Steuerstatistiken vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird nach dem Wort „Schenkungsteuer" ein Komma eingefügt.
- b)
- Die folgenden Nummern 8 und 9 werden eingefügt:
- „8.
- die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung,
- 9.
- die Forschungszulage".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erlassene Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Erlassverfahren festgestellten Angaben wird erstmals ab 2019 erfasst."
- b)
- Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
„(8) Für die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen werden ab dem Berichtsjahr 2018 jährlich die Angaben nach
§ 138a Absatz 2 der Abgabenordnung erfasst. Die Aufbereitung zentral wird Angaben dieser vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(9) Für die Statistik über die Forschungszulage werden von den Anspruchsberechtigten ab 2020 jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- förderfähige Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung, getrennt nach eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung, Höhe der gewährten Forschungszulage mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
- 2.
- Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Zahl der im Bereich Forschung und Entwicklung Beschäftigten des Anspruchsberechtigten."
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1 Nummer 5" die Wörter „sowie die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
- „7.
- Postleitzahl, Ort, Ortsteil, Straße, Hausnummer oder Hausnummernspanne, Hausnummernzusatz,
- 8.
- die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Anspruchsberechtigten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 9."
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Steuernummern" die Wörter „, die Registernummer, die Postleitzahl und der Ort des Registergerichts" eingefügt.
- 4.
- § 7a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 9" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 bis 9" ersetzt.
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250