Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EMobStFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMobStFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 EMobStFG Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... Absatz 2a eingefügt: „(2a) § 5 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden." d) Nach Absatz ... folgender Satz eingefügt: „§ 8b Absatz 4 Satz 8 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden." e) Absatz 6 ... Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem ... 6b und 6c eingefügt: „(6b) § 9 Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt ... nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden. (6c) § 10 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige ... eingefügt: „(6f) § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für ... 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt: „(8b) § 24 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden." j) In Absatz 14 ...
Artikel 7 EMobStFG Weitere Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 25 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 34 KStG Schlussvorschriften (vom 28.03.2024)
... für das er gelten soll. (2a) § 5 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden. (3) § 5 ... bis zum 12. Dezember 2006 beruhen. § 8b Absatz 4 Satz 8 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden. § 8b Absatz 7 Satz ... nach dem 31. Dezember 2009 anzuwenden. § 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem ... nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. (6b) § 9 Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt ... nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden. (6c) § 10 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige ... 2018 anzuwenden. (6g) § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für ... für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. (8b) § 24 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden. (9) § ...


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