Werden Tabakwaren aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt oder befinden sie sich
- 1.
- in einem Zollverfahren oder
- 2.
- in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes,
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, das Erlöschen in anderen Fällen als durch Einziehung, das Steuerverfahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, den Erlass, die Erstattung sowie die Nacherhebung der Steuer die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleibt §
227 der
Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.
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§ 31 TabStG Durchführung (vom 01.01.2007) ... 8. die Besteuerung bei der Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern abweichend von § 21 zu regeln, soweit das zur Anpassung an die Behandlung der im Steuergebiet hergestellten Tabakwaren ... zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den §§ 15 bis 21 insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung und die ...
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2830; 2007 I 498