Die
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 55a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches Dokument" durch die Wörter „als elektronische Dokumente" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind."
- 2.
- In § 106 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung" eingefügt.
- 3.
- Dem § 120 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert."
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408