Artikel 8 - Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften (ZPOuaÄndG 2019 k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 ArbGG § 46c

§ 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches Dokument" durch die Wörter „als elektronische Dokumente" ersetzt.

2.
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind."

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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 ZPOuaÄndG 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPOuaÄndG 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 2 SozSchPG II Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 114 Infektionsschutz ...


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