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Änderung § 83 SGB XIV vom 01.07.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 83 SGB XIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2025 geltenden Fassung
§ 83 SGB XIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 144
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 83 Monatliche Entschädigungszahlung


(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von

(Text alte Fassung)

1. 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2. 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3. 1.255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4. 1.673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5. 2.091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(Text neue Fassung)

1. 434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2. 868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3. 1.302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4. 1.736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5. 2.169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.

(3) 1 Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. 2 Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei

1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,

2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,

3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,

4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder

5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße

eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleichbar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1. 3 Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 1.



(heute geltende Fassung)