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§ 83 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 83 Monatliche Entschädigungszahlung



(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von

1.
400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2.
800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3.
1.200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.
1.600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.
2.000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.

(3) 1Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. 2Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei

1.
Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,

2.
Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,

3.
Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,

4.
blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder

5.
Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße

eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleichbar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1. 3Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 1.

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Zitierungen von § 83 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60a SGB XIV Datenerhebung (vom 01.01.2024)
... Entschädigung gemäß § 143 Absatz 1 haben und eine monatliche Zahlung nach § 83 oder § 144 beziehen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine erstmalige ...
§ 84 SGB XIV Abfindung
... Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 haben, erhalten auf Antrag eine Abfindung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach ... fünf Jahre und beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 . Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen ...
§ 148 SGB XIV Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod (vom 01.01.2024)
... eines Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 nach § 83 Absatz 1 oder 2. Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 nach einem Pflegegrad ...
§ 152 SGB XIV Wahlrecht (vom 01.01.2024)
... auf folgende Leistungen angerechnet: 1. monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 , 2. monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach ... 1, 2. monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach § 83 Absatz 2 , 3. monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer ... 1 des Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. (4) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DbAG)
Artikel 3 G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674, 1676; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 2 DbAG Höhe (vom 01.01.2024)
... hat oder führen würde, in Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der ... Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 43 SGB XII Einsatz von Einkommen und Vermögen (vom 01.01.2024)
... Betrages nach der Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches , die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der ... Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches . (4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 1 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... durch die Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches " ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „Mindestgrundrente nach dem ... durch die Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches " ersetzt. 7. § 44a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... Entschädigung gemäß § 143 Absatz 1 haben und eine monatliche Zahlung nach § 83 oder § 144 beziehen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine erstmalige ... auf folgende Leistungen angerechnet: 1. monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 , 2. monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach ... 2. monatliche Entschädigungszahlung bei schwersten Schädigungsfolgen nach § 83 Absatz 2 , 3. monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 25 SozERG Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
... durch die Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort „Mindestgrundrente" durch die ... durch die Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. 2. Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 ...