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§ 83 - Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 83 Monatliche Entschädigungszahlung



(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von

1.
400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2.
800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3.
1.200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.
1.600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.
2.000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.

(3) 1Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. 2Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei

1.
Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,

2.
Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,

3.
Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,

4.
blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder

5.
Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße

eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleichbar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1. 3Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 1.



 

Zitierungen von § 83 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 84 SGB XIV Abfindung
... Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 haben, erhalten auf Antrag eine Abfindung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach ... fünf Jahre und beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 . Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen ...
§ 148 SGB XIV Monatliche Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
... eines Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 nach § 83 Absatz 1 oder 2. Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 nach einem Pflegegrad ...
§ 152 SGB XIV Wahlrecht
... 1 des Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 25 SozERG Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
... durch die Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort „Mindestgrundrente" durch die ... durch die Wörter „monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. 2. Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 ...