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Änderung § 86 SGB XIV vom 01.07.2026

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§ 86 SGB XIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 86 SGB XIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 179
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 86 Abfindung für Witwen und Witwer


(1) 1 Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. 2 Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Abfindung beträgt 137.337 Euro. 2 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Abfindung beträgt 143.160 Euro. 2 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

(3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.



(heute geltende Fassung)