Änderung § 88 SGB XIV vom 01.07.2026

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§ 88 SGB XIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 88 SGB XIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 179
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 88 Monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern


(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder

2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder

3. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,

(Text alte Fassung)

1. für ein noch lebendes Elternteil 271 Euro,

2. für beide Elternteile je 163 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für ein noch lebendes Elternteil 282 Euro,

2. für beide Elternteile je 170 Euro.

(3) Den Eltern werden gleichgestellt

1. Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,

2. Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.



(heute geltende Fassung) 



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