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Kapitel 1 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe und Anwendungsbereich der Sozialen Entschädigung



(1) Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.

(2) Schädigende Ereignisse sind:

1.
Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1,

2.
Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie

3.
Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 sowie

4.
Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4,

die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.

(3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein.


§ 2 Berechtigte der Sozialen Entschädigung



(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.

(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

(3) 1Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. 2Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

(4) 1Hinterbliebene sind

1.
Witwen, Witwer und Waisen,

2.
Eltern sowie

3.
Betreuungsunterhaltsberechtigte

einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person. 2Als Waisen gelten auch in den Haushalt der an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.

(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.


§ 3 Leistungen der Sozialen Entschädigung



Die Soziale Entschädigung umfasst:

1.
Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen nach Kapitel 4,

2.
die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,

3.
Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,

4.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7,

5.
Leistungen bei Blindheit nach Kapitel 8,

6.
Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9,

7.
den Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10,

8.
Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11,

9.
Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 12,

10.
den Ausgleich in Härtefällen nach Kapitel 13,

11.
Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach Kapitel 14 sowie

12.
Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen nach Kapitel 23.