Kapitel 3 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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Kapitel 3 Leistungsgrundsätze
§ 25 Voraussetzungen
§ 26 Leistungsformen
§ 27 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
§ 28 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger

Kapitel 3 Leistungsgrundsätze

§ 25 Voraussetzungen



Leistungen der Sozialen Entschädigung werden für schädigungsbedingte Bedarfe erbracht.

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§ 26 Leistungsformen



(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden erbracht in Form von Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen.

(2) Geldleistungen werden erbracht als Einmalzahlung oder als laufende Zahlungen.

(3) Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 des Neunten Buches durch ein Persönliches Budget folgende Leistungen erbracht:

1.
Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,

2.
Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,

3.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 sowie

4.
Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95.

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§ 27 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe


§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10. 2Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 des Neunten Buches.

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§ 28 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Leistungen nach diesem Buch wegen eines schädigenden Ereignisses nach § 1 Absatz 2 gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger vor.

(2) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet.

(3) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf Leistungen nach diesem Buch nicht anzurechnen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.



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