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Artikel 7 - Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60
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Artikel 7 Änderung des Zivildienstgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 1. Januar 2024 ZDG § 35, § 47, § 47a, § 47b, § 48, § 49, § 50, § 51

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 47 bis 51 (Fünfter Abschnitt) wie folgt gefasst:

a)
Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

§ 47 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst:

§ 47a (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 47b wird wie folgt gefasst:

§ 47b (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

§ 48 (weggefallen)".

e)
Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:

§ 49 (weggefallen)".

f)
Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 (weggefallen)".

g)
Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

§ 51 (weggefallen)".

2.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „Versorgung nach den §§ 47 und 47a" durch die Wörter „Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.

b)
Nach Absatz 8 werden folgende Absätze angefügt:

„(9) In Angelegenheiten des § 35 Absatz 5 und 8 sind die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Die Durchführung obliegt dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der von diesem bestimmten Stelle.

(10) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 35 Absatz 5 und 8 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben."

3.
Die §§ 47 bis 51 werden aufgehoben.