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Artikel 14 - Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGBXIIuXIVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2023 SozERG Artikel 29, Artikel 39, Artikel 40, Artikel 48, Artikel 59

Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrecht vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Artikel 29, 39 Nummer 2 und Artikel 40 werden aufgehoben.

2.
Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben.

b)
Nummer 9 wird aufgehoben.

3.
Artikel 59 wird wie folgt gefasst:

Artikel 59 Finanzuntersuchung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht im Benehmen mit den Ländern für den Zeitraum 2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen Entschädigung auf Grundlage von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen Entschädigung."



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 SGBXIIuXIVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIIuXIVÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 SGBXIIuXIVÄndG Inkrafttreten
... 2024 in Kraft. (4) Artikel 3 Nummer 6, die Artikel 12, 13 Nummer 4, 13a Nummer 2, die Artikel 14 , 15 und 20 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (5) Die Artikel 2, 4, 5a, ...