Das
Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der Sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 2.
- In § 16 Absatz 6 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 3.
- In § 18 Absatz 7 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, soweit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt" ersetzt.
- 4.
- Dem § 21 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ist der Träger der Sozialen Entschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach § 30 des Vierzehnten Buches ergänzend."
- 5.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Pflegebedürftigkeit" die Wörter „Leistungen der Träger der Sozialen Entschädigung zur Krankenbehandlung, bei Pflegebedürftigkeit und zur Weiterführung des Haushalts" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter sowie auf die Träger der Sozialen Entschädigung, soweit diese Leistungen nach Absatz 1 Satz 5 erbringen."
- 6.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen der §§ 63 und 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 63 des Vierzehnten Buches" ersetzt.
- 7.
- In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 8.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Träger der Sozialen Entschädigung Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des § 47 des Vierzehnten Buches."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe dieses Buches und des § 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung Unterhaltsbeihilfe unter den Voraussetzungen des § 64 des Vierzehnten Buches" ersetzt.
- d)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- e)
- Absatz 7 wird Absatz 6.
- f)
- In dem neuen Absatz 6 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 9.
- In § 66 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch" ersetzt.
- 10.
- In § 69 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 11.
- In § 70 Absatz 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- 12.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Versorgungskrankengeld" durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.
- 13.
- (aufgehoben)
- 14.
- In § 228 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „Achten" die Wörter „oder dem Vierzehnten" eingefügt und die Wörter „oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen.
- 15.
- Nach § 241 Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:
„(9) Für Personen, die Leistungen nach dem
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des
§ 6 Absatz 1 Nummer 5, des
§ 16 Absatz 6, des
§ 18 Absatz 7, des
§ 63 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2, des
§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2, des
§ 65 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 6 und 7, des
§ 66 Absatz 1 Satz 4, der
§§ 69,
70 Absatz 1, des
§ 71 Absatz 1 Satz 1, des
§ 152 Absatz 1 Satz 1 und 4, des
§ 228 Absatz 4 Nummer 2 und des
§ 241 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter."
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G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146