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Änderung Artikel 51 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 01.10.2021

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Artikel 51 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
Artikel 51 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 89 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 51 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes


Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie folgt gefasst:

'§ 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts'.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter '(§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes)' ersetzt durch die Wörter '(§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung)'.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie Geldleistungen nach § 144 in Verbindung mit § 149 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,'.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. ein der monatlichen Entschädigungszahlung nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechender Betrag, soweit der Anspruch auf Leistung nach § 8 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ruht,'.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter 'in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage' durch die Wörter 'nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als monatliche Entschädigungszahlung' ersetzt.

3. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird das Wort 'Bundesversorgungsgesetz' jeweils durch die Wörter 'Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch' ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach der Angabe 'Absatz 1' die Wörter 'Nummer 2, 4 und 5' eingefügt.

(Text alte Fassung)

4. § 67 wird wie folgt gefasst:

'§ 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.'


(Text neue Fassung)

4. (aufgehoben)