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Änderung Artikel 28 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 29.12.2022

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Artikel 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
Artikel 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 28 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

'§ 5 Soziale Entschädigung'.

b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

'§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung'.

c) Nach der Angabe zu § 71 wird folgender § 72 eingefügt:

'§ 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts'.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter 'bei Gesundheitsschäden' gestrichen.

b) In Satz 1 wird das Wort 'versorgungsrechtlichen' gestrichen und werden nach dem Wort 'Grundsätzen' die Wörter 'des Sozialen Entschädigungsrechts' eingefügt.

c) In Satz 2 werden die Wörter 'wirtschaftliche Versorgung' durch die Wörter 'Leistungen der Sozialen Entschädigung' und das Wort 'Beschädigten' durch das Wort 'Geschädigten' ersetzt.

3. § 24 wird wie folgt gefasst:

'§ 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung

(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:

1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,

2. Krankenbehandlung,

3. Leistungen zur Teilhabe,

4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,

5. Leistungen bei Blindheit,

6. Entschädigungszahlungen,

7. Berufsschadensausgleich,

8. Besondere Leistungen im Einzelfall,

9. Leistungen bei Überführung und Bestattung,

10. Ausgleich in Härtefällen,

11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie

12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.

(2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.'

4. In § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort 'Versorgungskrankengeld' durch die Wörter 'Krankengeld der Sozialen Entschädigung' ersetzt.

(Text alte Fassung)

5. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

'7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere

a) die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,

b) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,

c) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,

d) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie

e) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,'.

b) Nummer 8 wird aufgehoben.

6. Nach § 71 wird folgender § 72 eingefügt:

'§ 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und des § 68 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.'


(Text neue Fassung)

5. (aufgehoben)

6. (aufgehoben)


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