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Artikel 2 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union (ISREUAnpV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2019 30. BImSchV § 4, § 5, § 6, § 11

Die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Räumen mit Schleusen" die Wörter „oder funktionell gleichwertigen Einrichtungen, zum Beispiel mit Luftschleieranlagen in Kombination mit Schnelllauftoren," eingefügt.

2.
§ 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Möglichkeiten, die Emissionen durch den Einsatz emissionsarmer Verfahren und Technologien zu mindern, zum Beispiel durch eine Getrennthaltung unterschiedlich belasteter Abgasströme, eine Mehrfachnutzung von Abgas als Prozessluft beim Rottevorgang oder eine prozessintegrierte Rückführung anfallender Prozesswässer oder schlammförmiger Rückstände, sind auszuschöpfen."

3.
In § 6 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „10 mg" durch die Angabe „5 mg" ersetzt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Einzelmessungen nach § 6 Nummer 5 kann verzichtet werden, wenn der Betreiber mit ausreichender Sicherheit nachweist, dass die dort genannten Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden, zum Beispiel durch das Ergebnis einer Prüfung der Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung, der Zusammensetzung der Einsatzstoffe oder der Art der Prozessbedingungen."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Werden in Abgaseinrichtungen Verbrennungstemperaturen von mehr als 800 Grad Celsius eingesetzt, soll für den betreffenden Abgasstrom auf die Festlegung einer Geruchsstoffkonzentration als Emissionsbegrenzung verzichtet werden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ISREUAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ISREUAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel ISREUAnpV 1,2)
... (EU) 2018/674 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1) geändert worden ist, und in Artikel 2 der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1147 der Kommission vom 10. August 2018 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 31g BImSchG Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung (vom 26.10.2022)
... Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. § 11 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800
Artikel 1 1. BImSchV30ÄndV Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
... Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz ...

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1792
Artikel 1 14. BImSchGÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. § 11 der ...