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§ 5 - Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)

Artikel 2 V. v. 20.02.2001 BGBl. I S. 305, 317; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800
Geltung ab 01.03.2001; FNA: 2129-8-30 Umweltschutz
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§ 5 Emissionsbezogene Anforderungen für biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate



(1) 1Einrichtungen zur biologischen Behandlung von Einsatzstoffen oder von anfallenden Abfällen unter aeroben Bedingungen (Verrottung) oder unter anaeroben Bedingungen (Vergärung) sind zu kapseln oder in geschlossenen Räumen mit Schleusen zu errichten, in denen der Luftdruck durch Absaugung im Schleusenbereich oder im Bereich der biologischen Behandlung kleiner als der Atmosphärendruck zu halten ist. 2Soweit eine abgasdichte Ausführung an den Aufgabe-, Austrags- oder Übergabestellen und beim Umsetzen des Rottegutes nicht oder nur teilweise möglich ist, sind die Abgasströme zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.

(2) Das beim Rottevorgang in den Rottesystemen entstehende Abgas ist vollständig einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.

(3) Die beim Vergärungsvorgang in Einrichtungen zur Nass- oder Trockenfermentation entstehenden Biogase sind einer Gasreinigungsanlage zur Umwandlung in ein nutzbares Gas zuzuführen, soweit sie nicht unmittelbar in einer Verbrennungsanlage energetisch genutzt werden können.

(4) Möglichkeiten, die Emissionen durch den Einsatz emissionsarmer Verfahren und Technologien zu mindern, zum Beispiel durch eine Getrennthaltung unterschiedlich belasteter Abgasströme, eine Mehrfachnutzung von Abgas als Prozessluft beim Rottevorgang oder eine prozessintegrierte Rückführung anfallender Prozesswässer oder schlammförmiger Rückstände, sind auszuschöpfen.

(5) Die Förder- und Lagersysteme sowie die anlageninternen Behandlungseinrichtungen für Prozesswässer und Brüdenkondensate sind so auszulegen und zu betreiben, dass hiervon keine relevanten diffusen Emissionen ausgehen können.





 

Frühere Fassungen von § 5 30. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2019Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
vom 13.12.2019 BGBl. I S. 2739

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 30. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 30. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 30. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 30. BImSchV Emissionsgrenzwerte (vom 20.12.2019)
... die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:  ...
§ 7 30. BImSchV Ableitbedingungen für Abgase
... Betreiber hat die Abgasströme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien ...
§ 10 30. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
... als Tagessumme der Abgasströme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind die emittierten Tagesmassen dieser Luftverunreinigungen zu ...
§ 16 30. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 26.10.2022)
... Abweichend von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Kapselung von Einrichtungen zur biologischen Behandlung oder ihrer Ausführung in ... Behandlung oder ihrer Ausführung in geschlossenen Räumen mit Schleusen und der in § 5 Abs. 2 festgelegten vollständigen Zuführung des beim Rottevorgang entstehenden Abgases zu einer ... Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13 zulassen, solange und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände ... Notwendigkeit erforderlich ist, 2. einzelne Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1800
Artikel 1 1. BImSchV30ÄndV Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
... Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13 zulassen, solange und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände ... Notwendigkeit erforderlich ist, 2. einzelne Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Artikel 2 ISREUAnpV Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
... mit Luftschleieranlagen in Kombination mit Schnelllauftoren," eingefügt. 2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Möglichkeiten, die Emissionen durch den ...