§ 15 - Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung (KaFbMstrV)

V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2836 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 89 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-201 Handwerk im Allgemeinen
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§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 15 ändert mWv. 1. Juli 2020 KaFbMstrV

1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 668), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, außer Kraft.



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