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Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (VersAusglUmrBek 2020 k.a.Abk.)

B. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2868 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 8232-54-18 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen

Bekanntmachung



Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:

Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2020 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2020

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 7.542,4860,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7.049,0523,

b)
von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001325823,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001418630,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)
von Entgeltpunkten in Beiträge 10.016,0970,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.360,8383,

b)
von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000998393,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001068280.


Schlussformel



Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Im Auftrag Antje Capellen

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