Verordnung zur Änderung der Bundesbankpersonal-Verordnung (BBankPersVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.01.2020 BGBl. I S. 26 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2020
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Bundesbankpersonal-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 31 Absatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Änderung der Bundesbankpersonal-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2020 BBankPersV § 2, § 4

Die Bundesbankpersonal-Verordnung vom 9. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3856) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten erhalten

1.
für eine Verwendung in der Zentrale eine Bankzulage in Höhe von 9 Prozent des nach Absatz 2 maßgeblichen Grundgehalts oder Tabellenentgelts und

2.
für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen eine Bankzulage in Höhe von 5 Prozent des nach Absatz 2 maßgeblichen Grundgehalts oder Tabellenentgelts.

(2) Maßgebliches Grundgehalt ist

1.
für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 12 der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. März 2015 geltenden Fassung,

2.
für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. März 2012 geltenden Fassung und

3.
für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B der jeweilige Betrag nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. Januar 2011 geltenden Fassung.

Maßgebliches Tabellenentgelt ist

1.
für die Entgeltgruppen E 1 bis E 12 der jeweilige Betrag nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank vom 1. Oktober 2005 in der am 1. März 2015 geltenden Fassung und

2.
für die Entgeltgruppen E 13 bis E 15 der jeweilige Betrag nach dem Tarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank vom 1. Oktober 2005 in der am 1. März 2012 geltenden Fassung.

(3) Angestellten wird die Bankzulage mindestens in der Höhe gewährt, in der sie Angestellten, die in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingestuft sind, gewährt wird."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.

c)
Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

bb)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Ausschuss kann Ausnahmen von § 22 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes zulassen."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

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Schlussformel



Der Präsident der Deutschen Bundesbank

Weidmann

Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank

S. Mauderer



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