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§ 4 - Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV)

neugefasst durch B. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 809; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 29.07.1995; FNA: 2032-1-25 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 4 Dauer des Anspruchs



(1) 1Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. 2Er wird vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der Verwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Verlassen dieses Gebietes oder Ortes während fortbestehender Verwendung gezahlt. 3Während einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird der Auslandsverwendungszuschlag weitergezahlt, solange der Beamte oder Soldat sich im Gebiet oder am Ort der besonderen Verwendung aufhält.

(2) 1Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahrzeugen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur Erfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungsgebietes und/oder des zu diesem Zwecke angelaufenen Hafens oder angeflogenen Flugplatzes/Landeplatzes innerhalb des Verwendungsgebietes. 2Der Auslandsverwendungszuschlag wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb dieses Bereichs gezahlt. 3Insbesondere wird Auslandsverwendungszuschlag nicht gezahlt für Zeiten der Hin- und Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder vom ausländischen Ort oder Gebiet der besonderen Verwendung.



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Frühere Fassungen von § 4 AuslVZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (10.01.2020)Artikel 6 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27
aktuell vorher 12.02.2009 (23.04.2009)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
vom 08.04.2009 BGBl. I S. 807
aktuellvor 12.02.2009 (23.04.2009)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AuslVZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AuslVZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslVZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
V. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 807
Artikel 1 1. AuslVZVÄndV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... Auslandsverwendungszuschlag unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 6 BesStMV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... § 56 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Rechnung zu tragen." 3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ortes" die Wörter „während fortbestehender ...