§ 1 der Sanitätsdienstvergütungsverordnung vom
27. April 2012 (BGBl. I S. 1000), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Sanitätsoffiziere, Sanitätsfeldwebel und Sanitätsunteroffiziere (Anspruchsberechtigte)" durch die Wörter „Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte in Bundeswehrkrankenhäusern" ersetzt.
- 2.
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- die innerhalb des Krankenhausbetriebs zur medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten eingesetzt sind (Anspruchsberechtigte),".
- 3.
- Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 78