Artikel 9 - Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 9 Änderung der Sanitätsdienstvergütungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 SanDVergV § 1

§ 1 der Sanitätsdienstvergütungsverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 1000), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Sanitätsoffiziere, Sanitätsfeldwebel und Sanitätsunteroffiziere (Anspruchsberechtigte)" durch die Wörter „Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte in Bundeswehrkrankenhäusern" ersetzt.

2.
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
die innerhalb des Krankenhausbetriebs zur medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten eingesetzt sind (Anspruchsberechtigte),".

3.
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.

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Zitierungen von Artikel 9 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BesStMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 BesStMV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2 bis 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Artikel 5 Nummer 4 und Artikel 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 2 treten ...


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