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Artikel 10 - Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 10 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SMVergV § 1, § 5

Die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden nach der Angabe „Bundesbesoldungsordnung A" die Wörter „, für die eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt," eingefügt.

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Ausschluss des Anspruchs

Die Vergütung wird nicht gewährt neben

1.
einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.
Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3.
einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung."



 

Zitierungen von Artikel 10 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BesStMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
Artikel 15 BBVAnpÄndG 2021/2022 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
... vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe ...