§ 9 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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§ 9 Dauer, Inhalt, Gliederung und Abschluss des Vorbereitungsdienstes


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfasst die praktische Ausbildung in bibliothekarischen Schwerpunktbereichen und die theoretische Ausbildung.

(2) Die theoretische Ausbildung dauert zwölf Monate und findet an einer Hochschule statt.

(3) Die praktische Ausbildung umfasst das Praktikum I (großes Praktikum) von zehn Monaten und das Praktikum II (kleines Praktikum) von zwei Monaten.

(4) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte wird in einem von der jeweiligen Einstellungsbehörde aufgestellten Ausbildungsplan festgelegt, der der Referendarin oder dem Referendar zu Beginn des Vorbereitungsdienstes ausgehändigt wird.

(5) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(6) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

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Zitierungen von § 9 LAP-hDBiblV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LAP-hDBiblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hDBiblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-hDBiblV Einführung
... und Referendaren an der Ausbildung teil. § 8 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Die Einführung schließt mit der ...


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