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§ 14 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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§ 14 Ziel der praktischen Ausbildung



(1) In den Praktika erwerben die Referendarinnen und Referendare berufliche Kenntnisse und Erfahrungen sowie Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur selbständigen Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind.

(2) Während der Praktika werden die Referendarinnen und Referendare in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes mit den Aufgaben der Bibliotheken vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand sollen die Referendarinnen und Referendare einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für die Aufgaben der Laufbahn sind, selbständig bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Referendarinnen und Referendaren nicht übertragen werden.

(4) Die Ausbildungsbibliotheken koordinieren die praktische Ausbildung.

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Zitierungen von § 14 LAP-hDBiblV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LAP-hDBiblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hDBiblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LAP-hDBiblV Einstellungsbehörden, Ausbildungsbibliotheken
... werden und die die Gewähr dafür bieten, dass die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt werden, als Ausbildungsbibliotheken ...
§ 23 LAP-hDBiblV Einführung
... und Referendaren an der Ausbildung teil. § 8 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Die Einführung schließt mit der ...