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§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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§ 19 Prüfung



(1) Zum Abschluss der theoretischen Ausbildung legen die Referendarinnen und Referendare die Prüfung für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes des Sitzlandes der Hochschule, der sie zugewiesen sind, ab.

(2) Mit dem Bestehen der in Absatz 1 genannten Prüfung erwerben die Referendarinnen und Referendare die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes.

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Zitierungen von § 19 LAP-hDBiblV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LAP-hDBiblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hDBiblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 LAP-hDBiblV Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. (3) Bei Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach ...
§ 20 LAP-hDBiblV Wiederholung
... und Referendare, die die Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die ...
§ 21 LAP-hDBiblV Ende des Vorbereitungsdienstes
... Mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung endet der Vorbereitungsdienst. Maßgebend ist der Tag der ... des Prüfungsergebnisses. (2) Das Bestehen der Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf ...
§ 23 LAP-hDBiblV Einführung
... und Referendaren an der Ausbildung teil. § 8 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 9 bis 19 Abs. 1 gelten entsprechend. (2) Die Einführung schließt mit der ... Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab; diese entspricht der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung. § 20 gilt ...