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§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes (LAP-hDBiblV)

V. v. 25.10.2001 BGBl. I S. 2779; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 07.11.2001; FNA: 2030-7-11-1 Beamte
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§ 20 Wiederholung



Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Sie bestimmt auf Vorschlag des jeweiligen Prüfungsausschusses, um welche Zeit der Vorbereitungsdienst verlängert wird und welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind. Die weitere Ausbildung muss mindestens sechs Monate dauern und darf ein Jahr nicht übersteigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.



 

Zitierungen von § 20 LAP-hDBiblV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LAP-hDBiblV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hDBiblV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 LAP-hDBiblV Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... 1 genannten Prüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 20 Satz 3 bis 5. (4) Die praktische Ausbildung kann um Zeiten einer beruflichen ...
§ 23 LAP-hDBiblV Einführung
... Aufstiegsprüfung ab; diese entspricht der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung. § 20 gilt ...