Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage TrGebV vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage TrGebV, alle Änderungen durch Artikel 12 TraFinG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der TrGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage TrGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
Anlage TrGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Laufende
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe
in Euro

1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
- Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an. | Bis Gebühren-
jahr 2019:
2,50 jährlich
Ab Gebühren-
jahr 2020:
4,80 jährlich

(Text alte Fassung)

2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An-
gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche-
gesetzes
- Verweist das Transparenzregister auf andere Register nach § 20 Absatz 2 des Geldwäsche-
gesetzes und vermittelt dahin
den Zugang, weil sich der wirtschaftlich Berechtigte gege-
benenfalls aus diesen Registern ergibt,
so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu
den
Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an.
- Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im
Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Ein-
sichtnahme. | 1,65 pro
abgerufenem
Dokument

(Text neue Fassung)

2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An-
gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche-
gesetzes
- Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an.
- Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im
Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Ein-
sichtnahme. | 1,65 pro
abgerufenem
Dokument

3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab-
satz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
- Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2)
an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister zu-
gänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur
Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle
den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
- Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung an. | 7,50 pro
Ausdruck

4 | Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab-
satz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23
Absatz 6 des Geldwäschegesetzes | 50,00 pro
Registrierung
eines wirt-
schaftlich
Berechtigten
für eine
Rechtseinheit



 (keine frühere Fassung vorhanden)