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Änderung Anlage TrGebV vom 24.11.2021

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Anlage TrGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
Anlage TrGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4919
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Laufende
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe
in Euro

(Text alte Fassung)

1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
- Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an. | Bis Gebühren-
jahr 2019:
2,50 jährlich
Ab Gebühren-
jahr 2020:

4,80 jährlich

2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An-
gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche-
gesetzes
- Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an.
- Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen im
Sinne
von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Ein-
sichtnahme.
| 1,65 pro
abgerufenem
Dokument

3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab-
satz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
- Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2)
an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister zu-
gänglichen
Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur
Anwendung,
wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle
den
physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
- Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung an. | 7,50 pro
Ausdruck

4 | Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab-
satz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23
Absatz 6 des Geldwäschegesetzes | 50,00 pro
Registrierung
eines wirt-
schaftlich
Berechtigten
für eine
Rechtseinheit

(Text neue Fassung)

1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
- Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an.
- Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 Euro erhoben wurde, wird die
Differenz von 6,67 Euro nacherhoben.
| Bis Gebühren-
jahr 2019:
2,50 jährlich
Für das
Gebührenjahr
2020:

4,80 jährlich
Für das
Gebührenjahr
2021:
11,47 jährlich
Ab dem
Gebührenjahr
2022:
20,80 jährlich


2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An-
gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche-
gesetzes
- Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts-
register,
Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine
Einsichtnahmegebühr
zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese
anderen
Register an.
- Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen
im Sinne
von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten
Einsichtnahme.
| 1,65 pro
abgerufenem
Dokument

3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab-
satz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
- Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2)
an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister
zugänglichen
Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet
nur Anwendung,
wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende
Stelle den
physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
- Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung an. | 7,50 pro
Ausdruck

4 | Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab-
satz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23
Absatz 8 des Geldwäschegesetzes | 50,00 pro
Registrierung
eines wirt-
schaftlich
Berechtigten
für eine
Rechtseinheit