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Anlage - Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
Geltung ab 17.01.2020, abweichend siehe § 5; FNA: 7613-3-6 Geldwäsche
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Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Laufende
Nummer
Gebührentatbestand Gebührenhöhe
in Euro
1Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
- Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 EUR an.
- Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 EUR erhoben wurde, wird die
Differenz von 6,67 EUR nacherhoben.
Bis Gebührenjahr
2019:
2,50 jährlich
Für das Gebühren-
jahr 2020:
4,80 jährlich
Für das Gebühren-
jahr 2021:
11,47 jährlich
Ab dem Gebühren-
jahr 2022:
20,80 jährlich
Ab dem Gebühren-
jahr 2024:
19,80 jährlich
2 Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der
Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1
des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche-
gesetzes
- Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts-
register, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine
Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese
anderen Register an.
- Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
gesetzes vorliegt, erlangt die einsichtnehmende Person eine elektronische Bestätigung
dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der
gewährten Einsichtnahme.
1,65 pro
abgerufenem
Dokument
3Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18
Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
- Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Num-
mer 2) an: Jede einsichtnehmende Person erhält die über das online-basierte Trans-
parenzregister zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Num-
mer 3 findet nur Anwendung, wenn eine einsichtnehmende Person darauf besteht, dass
die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch
zukommen lässt.
- Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung an.
7,50 pro
Ausdruck
4Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24
Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23
Absatz 8 des Geldwäschegesetzes
50,00 pro
Registrierung einer
wirtschaftlich
berechtigten
Person für eine
Rechtseinheit






 

Frühere Fassungen von Anlage TrGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
vom 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
aktuell vorher 24.11.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
vom 12.11.2021 BGBl. I S. 4919
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 12 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
aktuellvor 01.08.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.