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Synopse aller Änderungen der TrGebV am 21.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2023 durch Artikel 1 der TrGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TrGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TrGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2023 geltenden Fassung
TrGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Laufende
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe
in Euro

(Text alte Fassung)

1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
- Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an.
- Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 Euro erhoben wurde, wird die
Differenz von 6,67 Euro nacherhoben. | Bis Gebühren-
jahr 2019:

2,50 jährlich
Für das
Gebührenjahr
2020:

4,80 jährlich
Für das
Gebührenjahr
2021:

11,47 jährlich
Ab dem
Gebührenjahr
2022:

20,80 jährlich

2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An-
gaben
zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes
oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche-
gesetzes
- Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts-
register, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine
Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese
anderen Register an.
- Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen
im
Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten
Einsichtnahme.
| 1,65 pro
abgerufenem
Dokument

3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab-
satz
4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
- Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2)
an: Jeder Einsichtnehmende
erhält die über das online-basierte Transparenzregister
zugänglichen
Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet
nur
Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende
Stelle
den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
- Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung an. | 7,50 pro
Ausdruck

4 | Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab-
satz
2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23
Absatz 8 des Geldwäschegesetzes | 50,00 pro
Registrierung
eines wirt-
schaftlich
Berechtigten
für
eine
Rechtseinheit

(Text neue Fassung)

1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
- Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 EUR an.
- Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 EUR erhoben wurde, wird die
Differenz von 6,67 EUR nacherhoben. | Bis Gebührenjahr
2019:

2,50 jährlich
Für das Gebühren-
jahr 2020:

4,80 jährlich
Für das Gebühren-
jahr 2021:

11,47 jährlich
Ab dem Gebühren-
jahr 2022:

20,80 jährlich
Ab dem Gebühren-
jahr 2024:
19,80 jährlich


2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der
Angaben
zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1
des Geldwäschegesetzes
oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche-
gesetzes
- Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts-
register, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine
Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese
anderen Register an.
- Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
gesetzes vorliegt, erlangt die einsichtnehmende Person eine elektronische Bestätigung
dessen im
Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der
gewährten Einsichtnahme.
| 1,65 pro
abgerufenem
Dokument

3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18
Absatz
4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
- Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Num-
mer
2) an: Jede einsichtnehmende Person erhält die über das online-basierte Trans-
parenzregister zugänglichen
Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Num-
mer
3 findet nur Anwendung, wenn eine einsichtnehmende Person darauf besteht, dass
die
registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch
zukommen
lässt.
- Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung an. | 7,50 pro
Ausdruck

4 | Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24
Absatz
2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23
Absatz 8 des Geldwäschegesetzes | 50,00 pro
Registrierung einer
wirtschaftlich
berechtigten
Person für
eine
Rechtseinheit