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Änderung § 6 InnAusV vom 01.01.2021

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§ 6 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 6 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Weitere Anforderungen an Gebote für Anlagenkombinationen


(1) Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur für Anlagen abgegeben werden, die vor dem jeweiligen Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden.

(2) 1 Ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird, muss

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für jede Anlage der Kombination die jeweils einschlägigen Anforderungen der §§ 36, 36a, 36c bis 36f, 37, 37a, 37c und 37d oder der §§ 39, 39a, 39c bis 39e und 39h Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,

(Text neue Fassung)

1. für jede Anlage der Kombination die jeweils einschlägigen Anforderungen der §§ 36, 36c, 36f, 36i, 37 und 37c oder der §§ 39, 39c, 39f, 39h und 39i Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,

2. die Angaben enthalten, aus welchen erneuerbaren Energien oder technischen Einrichtungen zur Speicherung von Strom elektrische Energie erzeugt werden soll und welcher Anteil der Gebotsmenge für welche erneuerbare Energie geboten wird,

3. eine Eigenerklärung enthalten, dass die geplanten Anlagen über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen werden,

4. die jeweiligen Nummern, unter der die Anlagen als Projekte im Register registriert wurden, enthalten, auch wenn die Anlagenkombination Anlagen umfasst, die nicht Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen sind.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend auch für die Teile der Anlagenkombination, für die ansonsten die Marktprämie nicht nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde.

vorherige Änderung

(3) Sofern Gebote für Anlagenkombinationen Anlagen enthalten, die nicht Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen sind, sind diese Anlagen vor dem Gebotstermin als Projekt im Register zu registrieren.

(4) Gebote für Anlagenkombinationen dürfen nicht für Anlagen abgegeben werden, für die im selben Gebotstermin ein Gebot nach § 5 Absatz 3 abgegeben wird.

(5)
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Gebote für Anlagenkombinationen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.



(3) Sofern Gebote für Anlagenkombinationen Anlagen enthalten, die nicht Windenergieanlagen an Land oder Biomasseanlagen sind, sind diese Anlagen vor dem Gebotstermin als Projekt im Register zu registrieren.

(4) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Gebote für Anlagenkombinationen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.