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Änderung § 10 InnAusV vom 01.01.2021

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§ 10 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 10 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Höchstwert


(Text alte Fassung)

Der Höchstwert beträgt:

1. für ein Gebot, das nicht für eine Anlagenkombination abgegeben wird, 3 Cent pro Kilowattstunde,

2. für ein Gebot, das für eine Anlagenkombination abgegeben wird,
7,5 Cent pro Kilowattstunde.

(Text neue Fassung)

(1) Der Höchstwert beträgt 7,5 Cent pro Kilowattstunde.

(2) 1 Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2 Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.